1. Allgemeines
Grundlage eines Mietvertrages sind ausschließlich die folgenden Vertragsbedingungen. Zum
Abschluss des Mietvertrages sowie von Zusatzvereinbarungen
gilt ausschließlich Schriftform zu Rechtsgültigkeit vereinbart. Mündliche Vereinbarungen haben keine Rechtswirksamkeit, vom Erfordernis der Schriftlichkeit kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden. Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift an, das Mietfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand und ohne Mangel übernommen zu haben. Des weiteren wird hierdurch bestätigt, dass der Mieter und der Lenker sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeuges, der Vollständigkeit der Wagenpapiere, dem Vorhandensein des Warndreiecks, der Warnweste, des Verbandkastens, des Reserverades und dem vollen Tank überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters und des Lenkers.
2. Lenker als Mitmieter
Sofern der umseitig bezeichnete Lenker des Mietfahrzeuges mit dem Mieter nicht identisch ist, tritt er dem Vertrag als Mitmieter bei, sodass – mit dem Mieter solidarisch – ihm alle Rechte aus dem Vertrag zustehen und ihn alle Pflichten und Haftungen aus dem Vertrag treffen. Er erklärt, vom Mieter bevollmächtigt und beauftragt zu sein, den Mietvertrag auch im Namen und auf Rechnung des Mieters abschließen zu können.
3. Auslandsfahrten
Fahrten außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Auslandsfahrten sind vom Mieter und von dessen berechtigten Lenker spätestens bei der Übernahmen des Leihwagens dem Vermieter bekannt zu geben. Genehmigt der Vermieter diese Auslandsfahrt, so sind die vom Mieter angegebenen Staaten im Mietvertrag schriftlich vom Vermieter zu vermerken. Vor einer vom Vermieter bewilligten Grenzüberschreitung hat sich der Mieter und der Lenker nach den jeweiligen zollrechtlichen Bestimmungen der Republik Österreich und der im Mietvertrag angeführten Staaten zu erkundigen sowie sich über alle verkehrsrechtlichen Sonderbestimmungen der von ihm bereisten Staaten zu informieren. Bei Verletzung der vorstehend genannten Vereinbarungen haftet der Mieter solidarisch mit dem Lenker als Mitmieter dem Vermieter für sämtliche daraus sich evtl. ergebende Schäden, insbesondere für den Mietausfall wie in Ziffer 8., wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehenen Haftungsbefreiung des Mieters und des Mitmieters unwirksam wird.
4. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers
Der Mieter und der Lenker sind verpflichtet, das Mietfahrzeug schonend und dem Verwendungszweck entsprechend zu behandeln und alle für die Benützung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften einzuhalten. Der Transport gefährlicher Güter nach dem Gefahrengüterbeförderungsgesetz (GGBG) ist mit dem Mietfahrzeug ausdrücklich verboten. Bei gewerbl. Waren- od. Personentransporten sind sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Gewerberechtes einzuhalten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird der Mieter und der Lenker ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung des Fahrtenschreibers hingewiesen. Der Mieter darf das Fahrzeug nur durch den im Mietvertrag genannten Lenker oder durch einen angestellten Berufskraftfahrer lenken lassen. Er muss sich vorher von dessen Fahrtüchtigkeit und von der Tatsache des Vorhandenseins einer ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Lenkerberechtigung (die mindestens ein Jahr alt sein muss) des Dritten überzeugen. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters und des Lenkers gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter und dem Lenker nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zum Einsatz bei Renn- oder Sportveranstaltungen als unmittelbar teilnehmendes oder als Test-, Trainings- oder Erkundungsfahrzeug zu benützen. Untersagt ist außerdem das Befahren von Rennstrecken, auch wenn sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Eine Belastung des Fahrzeugs über das gesetzlich limitierte höchst zulässige Gesamtgewicht hinaus ist verboten. Der Mieter und der Lenker haben den Leihwagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter oder der Lenker gegen die Bestimmungen der Ziffer 4., so haben beide dem Vermieter vollen Schadenersatz insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a) zu leisten, wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters und des Lenkers unwirksam wird.
5. Mietdauer und Rückgabe
Der Mieter und der Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeiten bei der Station der Firma Radlstadl Puschl zurückzugeben. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Kraftfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten den Mieter und den Lenker zum Ersatz des am Vermieter hieraus entstehenden Schadens. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters und des Lenkers.
6. Zahlungsbedingungen
Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen gemäß Ziffer 8. sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter und den Lenker fällig, chadenszahlungen jedenfalls spätestens mit schriftlicher Aufforderung zur Schadenszahlung durch den Vermieter. Bei Zahlungsverzug werden 12 % Verzugszinsen vereinbart. Erfolgt die Abrechnung des Mietvertrages über eine Credit-Card, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass alle eventuell anfallenden Nebenforderungen aus dem Mietverhältnis mit dem Kreditkartenunternehmen abgerechnet bzw. nachverrechnet werden können. Bei Zahlungsverzug sind vom Mieter und vom Lenker solidarisch alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie die Inkassospesen zu ersetzen. Die Höhe einer außergerichtliche Mahnung wird mit netto Euro 20,- bestimmt. Es wird vereinbart, dass gegen Forderungen des Vermieters keine Gegenforderungen des Mieters und des Lenkers eingewendet werden können, es sei denn, diese Gegenforderungen sind gerichtlich festgestellt oder außergerichtlich anerkannt (das Verbot der Aufrechnung mit Gegenforderungen gilt nicht gegenüber dem Konsumenten). |
7. Auftreten von Schäden
Bei Auftreten von Betriebsstörungen oder Schäden am Fahrzeug jeder Art ist sofort der Vermieter zu verständigen und dessen Weisung einzuholen. Andernfalls trägt der Mieter und der Lenker die hierfür anfallenden Kosten und haften für jeden Schaden, den der Vermieter etwa erleidet, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a), wobei für diesen Fall auch jede in diesen Vertragsbedingungen vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters und des Lenkers unwirksam werden.
8. Umfang der Haftung des Mieters und des Lenkers
a) ohne Haftungsbefreiung:
Hat der Mieter und der Lenker keine Haftungsbefreiung vereinbart, haften beide dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug (einschließlich Parkschäden) unabhängig von einem Kraftfahrzeug-Mietvertrag Verschulden in voller Höhe für den entstandenen unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Insbesondere wird betreffend die Schadenersatzforderung des Vermieters zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass a.b) im Falle einer Totalbeschädigung oder eines Totalverlustes des Mietfahrzeuges der Wiederbeschaffungswert, allfällige Umbaukosten und An- und Abmeldespesen. a.c) im Falle einer Teilbeschädigung des Mietfahrzeuges die Reparaturkosten und die eingetretene Wertminderung, a.d) in beiden unter a.b) und a.c) genannten Fällen Abschlepp- u. Rückholkosten, der Verdienstentgang für die angemessene Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges bzw. der Reparatur des Mietfahrzeuges je Ausfalls- bzw. Stehtag in pauschalierter Höhe eines Tagessatzes zum Normaltarif lt. Preisliste des Vermieters für das betreffende Mietfahrzeug unabhängig vom Nachweis eines effektiven Verdienstentganges bzw. der konkreten Vermietbarkeit des abhanden gekommenen oder beschädigten Mietfahrzeuges durch den Vermieter, sowie alle mit der Schadenbearbeitung dem Vermieter entstehenden Kosten vom Mieter und vom Lenker gemäß Ziffer 6. an den Vermieter zu bezahlen sind.
b) mit Haftungsbefreiung:
Selbstbehalt pro Unfallschaden netto Euro 300,- Hat der Mieter und der Lenker eine Haftungsbefreiung erworben, reduziert sich die Haftung bei Beschädigung des Leihwagens durch Unfall – ohne Rücksicht auf die Schadenursache – grundsätzlich auf einen Betrag von netto Euro 300,- pro Schaden. Im Falle des Diebstahls des Mietfahrzeuges beträgt der Selbstbehalt des Mieters bzw. des Lenkers netto Euro 2.000,- Darüber hinaus haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter in voller Höhe bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Falschbetankung, Fahruntüchtigkeit (wie z.B. Alkohol- oder Drogeneinfluss, Übermüdung etc.); Unfallflucht; Nichtbeachtung der Gesamthöhe des Mietfahrzeugs und bei Beschädigung des Leihwagens durch das Ladegut selbst bzw. bei dessen Be- oder Entladung. In diesen Fällen hat der Mieter auch die daraus resultierende Folgeschäden – wie Wertminderung, Mietausfall, Berge-, Abschlepp- u. Überstellungskosten, behördliche Ab- u. Anmeldekosten sowie allgemeine Unkosten- dem Vermieter zu ersetzen. Weiters haften der Mieter und der Lenker dem Vermieter bei Verstoß gegen die in den Ziffern 3., 4., 5., 7., 9. enthaltenen Verpflichtungen im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Punkt 8.a) Die Mietvertragsbedingungen unterliegen nicht den allgemeinen Kfz-Kaskobedingungen.
9. Besondere Pflichten des Mieters und des Lenkers bei einem Schaden
Im Falle eines Unfalls oder eines Diebstahls ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen und anschließend ist ihm eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Für die Schadenbearbeitung wird vom Vermieter eine Gebühr von netto Euro 39,- pro Schadenfall dem Mieter oder dem Lenker in Rechnung gestellt. Zur Ermittlung der Schadentatsachen ist sofort, unmittelbar nach dem Schaden, die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schaden polizeilich aufgenommen wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Bei Beschädigung des Fahrzeuges, insbesondere durch Verkehrsunfall, sind der Mieter und der Lenker verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort, Straße sowie die polizeilichen Kennzeichen und die Haftpflichtversicherungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Erklärungen zur Schuldfrage dürfen anderen Unfallbeteiligten gegenüber nicht abgegeben werden. Handelt der Mieter oder der Lenker dieser Vorschrift zuwider, so haften beide dem Vermieter für den eingetretenen Schaden in voller Höhe, insbesondere im Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen in Ziffer 8.a) auch dann, wenn eine Haftungsbefreiung abgeschlossen wurde.
10. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag wird Wien vereinbart. Des weiteren vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen des Vermieters gegen den Mieter und den Lenker. Der Lenker, als Mitmieter gemäß Ziffer 2. erklärt ausdrücklich, vom Mieter zum Abschluss der Vereinbarung des Erfüllungsortes und der erichtsstandvereinbarung bevollmächtigt zu sein und bestätigt dies mit seiner Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages.
11. Schlussbestimmungen
Sollten zwingende österreichische Bestimmungen einzelnen Geschäftsbedingungen entgegenstehen, so treten diese an deren Stelle; insbesondere die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus irgendwelchen Gründen treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit der übrigen Geschäftsbedingungen oder gar des ganzen Vertrages nach sich. |